Plenarrede vom 11.11.2008
Dienstrechtsneuordnungsgesetz: viel Licht, gelegentlich aber auch Schatten
11.11.2008
Sehr geehrte/r Frau/Herr Präsident/in,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!
Anknüpfend an das seinerzeit zwischen Bundesinnenminister Otto Schily und den Gewerkschaften vereinbarte Eckpunktepapier zur Modernisierung des Öffentlichen Dienstes und dem darauf basierenden Entwurf eines Strukturreformgesetzes haben die Regierungsfraktionen in der Koalitionsvereinbarung ihre Ziele konkretisiert.
Das vorliegende Gesetzeswerk zielt darauf ab, das Dienstrecht leistungsorientierter und flexibler zu gestalten, die in der Rentenversicherung notwendig gewordenen Veränderungen wirkungsgleich zu übertragen, die Beamtenversorgung langfristig zu sichern, aber auch den Verwaltungsaufwand zu reduzieren.
Diesen Zielen wird dieses grundsolide Dienstrechtsneuordnungsgesetz gerecht!
Zum Thema der Leistungskomponenten folgende Anmerkungen:
Gelegentlich suggeriert die Debatte, als wäre das geltende Recht vollkommen frei von Instrumenten, die zu herausgehobenen Leistungen anreizen. Die Ausschreibung höherwertiger Dienstposten, transparente Auswahlverfahren und das Prinzip der Bestenauslese und schließlich sich darauf stützende Beförderungsentscheidungen sind nach wie vor wesentliche Faktoren, die zu besonderem Engagement anregen. Daneben greift das Dienstrechtsneuordnungsgesetz die seit 1997 bestehenden zusätzlichen leistungsbezogenen Elemente der Prämien, Zulagen und Leistungsstufen auf.
Um eine weitere Stärkung der variablen Bezahlungselemente haben wir in der Koalition lange gerungen. Das Ziel meiner Fraktion war dabei, das Verfahren der Leistungsbewertung, vor allem aber auch das Leistungsbudget in Anlehnung an den Tarifbereich auszugestalten. Letztendlich mussten wir akzeptieren, dass eine Aufstockung des Budgets nicht zu realisieren war. Zudem ist es ratsam, zunächst einmal sorgfältig die Erfahrungen mit den nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst praktizierten Methoden und Verfahren der Leistungsbewertung auszuwerten, bevor wir sie zu einem allgemeinen Maßstab für den öffentlichen Dienst machen.
Dessen ungeachtet, gibt es deutliche Schritte nach vorne: Das ausschließlich am Lebensalter orientierte System des Besoldungsdienstalters wird aufgehoben und durch den Aufstieg nach Erfahrungszeiten und der tatsächlichen Leistung ersetzt.
Ein weiterer wichtiger Schritt ist die Chance, Bewerber künftig bei Berufserfahrung und besonderer Qualifikation in einem höheren Amt als dem Eingangsamt einzustellen.
Mit dem Dienstrechtsneuordnungsgesetz werden parallel zu den Regeln in der Rentenversicherung überdies die allgemeinen Altersgrenzen schrittweise von 65 auf 67 Jahre angehoben. Die besonderen Altersgrenzen für die Beamten im Vollzugsdienst werden ebenfalls um zwei Jahre von derzeit 60 auf künftig 62 Jahre angehoben. Auch dies geschieht schrittweise. In einem äußerst schwierigen Abwägungsprozess haben wir darum gerungen, ob für Beamte im Wechselschichtdienst weitergehende Modifikationen notwendig und vertretbar sind. Im Ergebnis haben wir uns darauf ver-ständigt, hiervon abzusehen. Dabei verkenne ich nicht, dass diese Beschäftigungsgruppe besonderen Belastungen ausgesetzt ist. Wir müssen das Thema aber im Auge behalten, in dem die Arbeitsbedingungen insbesondere der Vollzugsbeamten wissenschaftlich analysiert werden. Das Thema „flexible Übergänge“ bleibt insofern auch in diesem Zusammenhang auf der Tagesordnung. Mit der schrittweisen Erhöhung der Altersgrenze geht die Verpflichtung des Dienstherrn einher, entsprechend dem Grundsatz „Rehabilitation vor Versorgung“ die Instrumente der Personalfürsorge zu stärken und alles zu tun, um vorzeitigen Pensionierungen vorzubeugen.
Ferner wird mit diesem Gesetz die Bedeutung und Notwendigkeit der beruflichen Weiterbildung gestärkt. Sie soll so ausgelegt sein, dass Mitarbeiter auf andere Aufgaben und einer entsprechenden Verwendung vorbereitet werden.
Schließlich ist mit einer Revisionsklausel der gesetzliche Auftrag fixiert worden, die Erhöhung der Altersgrenze bis Ende 2011 noch einmal zu überprüfen.
Zum Thema „Anrechnung der Schul- und Hochschulzeiten“ im Versorgungsrecht:
Durch die Rentenreform 2004 sind die bewerteten drei Jahre der Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres für Zeiten des Schul- oder Hochschulbesuchs – nach einer vierjährigen Übergangsregelung – nur noch als unbewertete Anrech-nungszeit ausgestaltet.
In der Versorgung wurden schon bisher Zeiten der allgemeinen Schulbildung nicht als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt, die Hochschulausbildung kann allerdings bis zu 1 095 Tagen anerkannt werden. Um eine wirkungsgleiche Übertragung der Rentenmaßnahme auf die Versorgung der Bundesbeamten sicherzustellen, sollen die Zeiten einer Hochschulausbildung künftig nur noch in einem Umfang von 855 Tagen als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigt werden können. Würde man die Hochschulzeiten vollständig aus dem Versorgungsrecht herauslösen, würde dies zu ungleich stärkeren finanziellen Konsequenzen führen als sie in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten. Dies zeigt ein Vergleich der Kürzungsbeträge in Rente und Versorgung:
Die Rente eines Akademikers mit drei Jahren Hochschulausbildungszeiten kann um bis zu 59,76 Euro monatlich (3 Jahre x 0,75 Entgeltpunkte x aktueller Rentenwert 2008 von 26,56 Euro) geringer ausfallen. Zur wirkungsgleichen Übertragung dieser Rentenmaßnahmen können bis zu 240 Tagen der berücksichtigungsfähigen Hochschulausbildungszeiten von drei Jahren (= 1 095 Tagen) entfallen. Daraus würden sich für Pensionäre in den obersten Besoldungsgruppen ab BesGr. A 16 finanzielle Auswirkungen ergeben, die zum Teil erheblich über den höchsten Rentenkürzungsbetrag hinausgingen. Zum Beispiel würden in der Besoldungsgruppe B 9 nach den Anpassungen des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2008/2009 rd. 109 Euro gekürzt.
Mit Blick auf diese unterschiedlichen Kürzungsbeträge in Rente und Versorgung soll in die Übertragungsregelung eine Kappungsgrenze eingeführt werden. Diese Kappungsgrenze stellt sicher, dass auch in der Versorgung die monetäre Belastung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung nicht über den jeweiligen höchstmöglichen rentenrechtlichen Kürzungsbetrag hinausgeht. Dies wird durch Ermittlung der dem Rentenkürzungsbetrag entsprechenden Ausbildungszeiten und deren Abzug von den nach bis-herigem Recht berücksichtigungsfähigen Zeiten der Hochschulausbildung erreicht. Die so berechneten Zeiten der Hochschulausbildung werden dem Versorgungsfestsetzungsbescheid der einzelnen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger zu Grunde gelegt. Insofern wird dem Gebot wirkungsgleich Übertragung zwar nicht in der Struktur aber in der finanziellen Wirkung entsprochen.
Hervorheben möchte ich ausdrücklich, dass es künftig wie in der Rentenversicherung die Versorgungsauskunft gibt, ohne dass ein berechtigtes Interesse dargelegt wer-den muss.
Auch wenn die Zusammenarbeit innerhalb der Koalitionsfraktionen zielorientiert und angenehm war: In einer Sache gibt es einen gravierenden Dissens. Die Forderung meiner Fraktion, Lebenspartner im öffentlichen Dienstrecht mit Ehepartnern gleich zu behandeln, wurde von der Union abgelehnt. Das ist ärgerlich, zumal in einigen Län-dern (auch unter CDU-Beteiligung! siehe Hamburger Koalitionsvertrag) in die von uns angestrebte Richtung agiert wird. Meine Damen und Herren von der Union, wir haben unsere Forderung nicht zur „Kopfsache“ gemacht, indem wir das gesamte Paket an die Gleichstellung der Lebenspartnerschaften geknüpft haben. An diesem Punkt wird wieder einmal deutlich, dass Ihre Haltung in dieser Frage ein Beleg rückwärtsgewandten Denkens ist. Wir hoffen aber, dass die Europäische Kommission bzw. der Europäische Gerichtshof demnächst dieser Benachteiligung im Bund und einigen Ländern den Garaus machen wird.
Dem Ziel einer stärkeren Flexibilisierung trägt das Dienstrechtsneuordnungsgesetz zum Beispiel dadurch Rechnung, dass der Eintritt berufserfahrener Personen in ein Beamtenverhältnis des Bundes erheblich erleichtert wird.
Im Gegensatz dazu ist ein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis vor Erreichen der Altersgrenze zwar rechtlich möglich, aber unverändert mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden. Es geht um das Stichwort „Mitnahmefähigkeit der Versorgung“- zugegebenermaßen ein komplexes Thema. Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter sowie Berufssoldatinnen und -soldaten verlieren bei einer Entlassung ihre Versorgungsansprüche und werden lediglich in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert. Im Gegensatz dazu verfügen die Tarifbeschäftigten des öffentlichen Dienstes sowohl über Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung als auch über solche aus der Zusatzversorgung. Diese sind wie die betrieblichen Altersversorgungen der Privatwirtschaft inzwischen schon nach kurzer Zeit unverfallbar. Während sich der öffentliche Dienst im Tarifbereich wie ein privater Arbeitgeber dem Wettbewerb auf dem Arbeitsmarkt stellt, erzwingt das heutige Beamtenversorgungsrecht im Regelfall die lebenslängliche Tätigkeit für einen Dienstherrn. Damit ist der Beamtenstatus nicht attraktiv für Personen, die ihre berufliche Mobilität aus unterschiedlichen Gründen nicht verlieren wollen. Deshalb fordern nicht nur die Gewerkschaften, sondern auch die vom Innenausschuss angehörten Sachverständigen, die Mitnahmefähigkeit der Versorgung einzuführen. Wir fordern deshalb in der vorgelegten Entschließung die Bundesregierung auf, bis Ende Januar 2009 ein Regelungskonzept vorzulegen. Dann wird sich kurzfristig eine Sachverständigenanhörung nur zu diesem Thema anschließen. Bei gutem Willen sollte es möglich sein, das Thema noch in dieser Legislaturperiode abschließend zu behandeln.
Zum Schluss: Das Dienstrechtsneuordnungsgesetz bietet viel Licht, gelegentlich aber auch Schatten. Wir werden die Erfahrungen der Praxis aufmerksam beobachten und dort, wo geboten, Modifikationen vornehmen. Wir müssen „am Ball“ bleiben. Ich bedanke mich bei den Kollegen Göbel und Binninger, aber auch bei den Verantwortlichen des Bundesinnenministeriums für die gute Zusammenarbeit.