Plenarrede vom 02.07.2009

Zur Berufstätigkeit ausscheidender Regierungsmitglieder

02.07.2009
Sehr geehrte/r Frau/Herr Präsident/in,
sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen!

Uns liegen heute verschiedene Anträge vor, die sich mit der Frage beschäftigen, wie die weitere Berufstätigkeit ehemaliger Regierungsmitglieder geregelt werden soll. Ein Thema, das im Parlament bereits behandelt wurde. Ich verweise da auf die Aktuelle Stunde am 16. Februar 2006 und die Plenardebatten zu den Anträgen. Zudem gab es erst kürzlich, am 15. Juni 2009, eine Anhörung des Innenausschusses, die sich mit ‚Transparenz’ auseinandersetzte und dabei auch die Möglichkeit einer Karenzzeit für ausscheidende Regierungsmitglieder thematisierte. Weitestmögliche Transparenz ist ein unabdingbares Element des Handelns politischer Entscheidungsträger und muss als solches ernst genommen werden.

Der Antrag der LINKEN zielt darauf ab, ehemaligen Regierungsmitgliedern die Tätigkeit als Vorstand oder Aufsichtsrat eines Unternehmens für fünf Jahre zu verbieten, wenn dieses Unternehmen mit Steuergeldern vor der Insolvenz gerettet wurde. Dieser Antrag ist schon deshalb abzulehnen, weil es sich dabei nur um eine punktuelle Regelung handelt. Subventionen ‚in letzter Minute’ sind nicht die einzigen Unterstützungsmaßnahmen, die ein Unternehmen erhalten kann. Zudem vernachlässigt der Antrag Beraterverträge, anhand derer eine ‚Belohnung’ für das ehemalige Regierungsmitglied ebenfalls möglich ist. Auf der anderen Seite geht der Antrag zu weit, da er sich nicht auf Maßnahmen zu Lasten des Bundeshaushalts beschränkt.

Der Antrag der Grünen ist in seiner Zielsetzung diffus. Er fordert „in einem Ehrenkodex oder durch Vorlage eines Gesetzentwurfs die Zulässigkeit einer Berufstätigkeit“ ehemaliger Regierungsmitglieder zu regeln. Was denn nun? Gesetz oder Ehrenkodex? Der letztere hat keine rechtliche Bindungswirkung, wenn es aber auf eine gesetzliche Regelung hinausläuft, so ist der Verweis auf die beamtenrechtliche Regelung in § 105 BBG problematisch. Diese Regelung greift nämlich nicht, wenn sich der oder die Betroffene entlassen und in der Rentenversicherung nachversichern lässt. Dann zieht das Beamtenrecht überhaupt nicht. Insofern müssen der Personenkreis und die Dauer einer sehr wohl zu erwägenden Karenzzeit präzisiert werden. Für die ehemaligen Mitglieder der Bundesregierung gilt, dass sie Übergangsgeld entsprechend der Dauer ihrer Amtsausübung erhalten, jedoch mindestens für sechs Monate und maximal für drei Jahre. Sollte die Übernahme der beamtenrechtlichen Regelung auf Regierungsmitglieder tatsächlich erwogen werden, müsste die Untersagungsmöglichkeit wohl enden, wenn das Übergangsgeld endet und kein Versor-gungsanspruch erworben wurde.

Diese und andere auch in der Anhörung vorgetragene Hinweise gilt es, sorgfältig auszuwerten und in der nächsten Wahlperiode zu beraten. Transparenz hilft, dem Argwohn entgegenzutreten, Mitglieder der Regierung seien Sonderinteressen und nicht den ihrem Amt gemäßen Erwägungen verpflichtet. Eine gesetzliche Karenzregelung für Minister und Parlamentarische Staatssekretäre könnte dabei helfen. Zu klären gilt es, wer hierüber entscheiden würde.

Die vorgelegten Anträge werden wir wegen der dargelegten Mängel ablehnen.